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Allgemeine Verkaufsbedingungen für Auktionen


Die Galerie Koller G.m.b.H. veröffentlicht den Auktionskatalog auf ihrer Website und organisiert mit Hilfe einer entwickelten und gehosteten Software als Vermittelnder Händler eine Online-Auktion im Auftrag der Kunstwerkeigentümer. Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen wurden mit größter Sorgfalt aus dem Ungarischen ins Deutsche übersetzt, dennoch ist die ungarische Version die rechtlich bindende – daher kann im Zweifelsfalle auf Übersetzungsfehler kein Bezug genommen werden.

 I. Informationen zur Galerie als Dienstleister

a) Name der Gesellschaft: Gallerie Koller G.m.b.H.

c) Geschäftssitz: 1014 Budapest Táncsics M. u. 5, Ungarn.

d) Email Addresse : info@kollergallery.com ;

e) Telefonnummer: +36-1-356-9208;

f) Gerichtsstand: Budapest, Ungarn (Fővárosi Törvényszék Cégbírósága);

g) Registrierungsnummer bei der Handelskammer: Cg. 01-09-064084;

h) EU Steuernummer: H10271119

II. Die Inspektion und Identifizierung der zum Verkauf stehenden Kunstwerke

(1) Die Identifizierung der zum Verkauf stehenden Kunstwerke im Auktionskatalog erfolgt durch Fotografie und durch Veröffentlichung sonstiger relevanter Informationen über das Kunstwerk, die vom Eigentümer zur Verfügung gestellt wurden. Darüber hinaus gelten, soweit möglich, auch die Meinungen von Kunsthistorikern als veröffentlicht, wobei das Kunstwerk eine Beschreibung enthält und mögliche Schäden oder Restaurierungen aufzeigt.

(2) Der Auktionskatalog kann nur Werke enthalten, bei denen der Eigentümer schriftlich nachgewiesen hat, dass er alleiniger und unzweifelhafter Eigentümer des Werkes ist, keine Schulden oder sonstige Hindernisse vorliegen, die einem Verkauf entgegenstehen.

(3) Alle im Auktionskatalog veröffentlichten Kunstwerke werden vor dem Verkauf in den Räumen der Galerie Koller (1014 Budapest, Táncsics Mihály Str. 5) ausgestellt. Jeder, der sich für die Kunstwerke interessiert, kann die Ausstellung besuchen und während der Öffnungszeiten der Galerie Fragen zu den Kunstwerken stellen.

(4) Jeder, der vor dem Verkauf ein Online-Kaufangebot zu den im Katalog veröffentlichten und in der Auktionsausstellung gezeigten Kunstwerken abgibt, kann nur auf eigene Verantwortung von einer persönlichen Besichtigung und Begutachtung des Kunstwerks absehen. In diesem Fall akzeptiert die Koller Galerie keinen Hinweis auf Farb- und/oder Zustandsunterschiede der Kunstwerke, die durch unterschiedliche Monitorauflösungen und Qualität der im Auktionskatalog bereitgestellten Fotografien entstehen.

(5) Der Auktionskatalog wird zeitgleich mit der Ausstellungseröffnung auf der Website der Galerie Koller veröffentlicht.

III. Die Nutzung des Kaufvertrages, die Kommission und das Verkaufsmandat

(1) Ist der Kunsthändler vom Eigentümer (Verkäufer) des Kunstwerks mit dem Verkauf an den Auktionskäufer beauftragt worden, schließt der Kunsthändler als beauftragter und zum Vertragsschluss bevollmächtigter den Kaufvertrag mit dem Auktionskäufer im Namen und zu Gunsten des Verkäufers ab.

(2) Hat der Kunsthändler ein im Eigentum einer anderen Person (des Verkäufers) befindliches Kunstwerk auf der Grundlage eines Kommissionsvertrages versteigert, schließt der Kunsthändler als Kommissionär den Kaufvertrag mit dem Auktionskäufer im eigenen Namen, aber zugunsten des Kommissionsgebers (Verkäufers).

(3) Ist das in den Auktionskatalog aufgenommene Kunstwerk Eigentum des Kunsthändlers, schließt der Kunsthändler als Eigentümer den Kaufvertrag mit dem Auktionskäufer im eigenen Namen ab.

IV. Klausel zur Annahme der Verkaufsbedingungen, der im Zusammenhang mit den Losen veröffentlichten Informationen und der Datenschutzerklärung

(1) Mit dem Absenden des ausgefüllten Online-Anmeldeformulars erklärt sich die Registrant/in mit den Verkaufsbedingungen des Kunsthändlers einverstanden und gibt ihm gleichzeitig das Recht die Informationen in bezug auf die Datenschutzerklärung für folgende Fälle zu speichern und zu nutzen:

a) Die Registrierung,

b) Die Teilnahme an der Auktion,

c) das Teilnehmen an einem Kaufvertrages auf Auktion,

d) das Abschliessen und die Erfüllung des Kaufvertrages

e) Sonstige gesetzliche Pflichten der Datenverwaltung


V. Die Registrierung

(1) Voraussetzung für die Teilnahme an der Auktion (Online-Auktion) ist die Registrierung auf der Website des Kunsthändlers. Durch das Ausfüllen des Registrierungsformulars muss die Person, die bei der Versteigerung mitbieten möchte, oder der Vertreter der juristischen Person (im Folgenden: Registrant) alle persönlichen Identifizierungsdaten und alle Daten der juristischen Person angeben, die für den Abschluss und die Durchführung des Vertrag nach dem Rechtmäßigkeitsprinzip des Art. 6 Abs. 1 DSGVO. nötig sind.

(2) Die Annahme der Anmeldung des Bieters in der Online-Auktion wird vom Kunsthändler spätestens innerhalb von zwei Werktagen elektronisch bestätigt. Im Falle einer akzeptierten Registrierung übersendet der Kunsthändler der registrierten Person elektronisch eine Auktions-ID und ein Passwort. Die registrierte Person kann sich mit dem Login-Namen und Passwort in die Online-Auktion einloggen und Gebote abgeben.

(3) Jeder registrierte Bieter kann nur eine Auktions-ID (+ Passwort) haben.

(4) Die zur Versteigerung anmeldende Person hat die Bestimmungen des Gesetzes LIII von 2017 über die Verhütung und Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zu beachten(im Folgenden: Pmt.) Weiterhin ist er verpflichtet zu erklären, dass sie im eigenen Namen oder für eine andere Person (die wirtschaftlich Berechtigte) an der Versteigerung teilnehmen möchte. Wenn der Registrant im Namen einer anderen Person an der Auktion teilnehmen möchte, muss er auch die Daten zur Verfügung stellen, die zur Identifizierung des tatsächlichen Eigentümers erforderlich sind.

(5) Der Kunsthändler wird die Registrierung einer Person, die an der Online-Auktion teilnehmen möchte die Anmeldung und das erforderliche Passwort verweigern, wenn die Person, die sich registrieren möchte:

a) a) nicht alle erforderlichen Informationen ausfüllt, die während des Registrierungsprozesses erforderlich sind,

b) Falsche informationen angbit,

c) Unsere Datenschutzerklärung nicht akzeptiert,

d) Unsere Verkaufsbedingungen nicht akzeptiert

e) In der Vergangenheit vereinbarungen mit der Galerie Koller nicht eingehalten hat.

(6) Der Kunsthändler löscht das registrierte Personenkonto und das Passwort, wenn:

a) es einen Grund gibt der sich aus dem in (5) Geschriebenen ergibt, oder wenn:

b) Er unsere Verkaufsbedingungen missachtet,

c) sich so verhält, dass der Auktionsprozess gestört wird

VI. Bieten, Ablehnung und Stornierung des Gebots, Rücknahme des Kunstwerks

(1) Die Abgabe eines Online-Kaufangebots (Gebots) für ein in der Galerie Koller ausgestelltes und im Auktionskatalog auf der Website der Galerie Koller ausgewiesenes und veröffentlichtes Kunstwerk ist innerhalb der vom Kunsthändler angegebenen Frist (Gebotsfrist) möglich. Erfolgt keine Verlängerung, endet die Gebotsfrist dann. Die Dauer der Gebotsabgabe (evtl. verlängerte Frist) wird der Kunsthändler auf der Website des zur Versteigerung angebotenen Kunstwerks veröffentlichen.

(2) Der Kunsthändler ist berechtigt, die Gebotsfrist für das jeweilige Kunstwerk um weitere 5 Minuten zu verlängern, wenn in den letzten 5 Minuten der Gebotsfrist oder der verlängerten Gebotsfrist ein höheres Kaufangebot eingeht.

(3) Die verlängerte Gebotsfrist erlischt, wenn der Künstlerhändler in den letzten 2 Minuten der verlängerten Frist kein höheres Kaufangebot als das letzte Kaufangebot erhält.

(4) Der Kunsthändler ist berechtigt, das eingegangene Kaufangebot (Gebot) abzulehnen und zu stornieren, wenn der Bieter gegen die Verkaufsbedingungen verstößt oder durch falsches Schreiben von Zahlen in die ordnungsgemäße Durchführung der Auktion eingreift (unregelmäßiges Gebot). Der Kunsthändler teilt dem Bieter die Ablehnung und Stornierung des irregulären Gebots mit. Nachdem das irreguläre Gebot abgelehnt und storniert wurde, wird die Auktion fortgesetzt.

(5) Bei störenden Umständen ist der Kunsthändler berechtigt, das zur Versteigerung angebotene Kunstwerk ohne Rechtsfolgen von der Versteigerung zurückzuziehen.

VII. Gebotserhöhungen

(1) Die registrierte Person (Bieter) ist berechtigt, ein Kaufangebot (Gebot) entsprechend dem im Auktionskatalog des zur Versteigerung angebotenen Kunstwerks angegebenen Startpreis (Limit) abzugeben. Bei einem Gebot, das das Limit erreicht oder überschreitet, kann der Bieter nach folgenden Gebotsschritten bieten:

a) wenn das Limit 100.000 HUF nicht überschreitet, darf das mögliche zusätzliche Kaufangebot den Betrag des höchsten erhaltenen Kaufangebots zuzüglich 5.000 Forint nicht unterschreiten;

b) wenn das Limit zwischen 100.000 – 200.000 HUF ist, darf das mögliche zusätzliche Kaufangebot den Betrag des höchsten erhaltenen Kaufangebots zuzüglich 10.000 Forint nicht unterschreiten;

c) wenn das Limit zwischen 200.000 – 500.000 HUF ist, darf das mögliche zusätzliche Kaufangebot den Betrag des höchsten erhaltenen Kaufangebots zuzüglich 20.000 Forint nicht unterschreiten;

d) wenn das Limit zwischen 500.000 – 1.000.000 HUF ist, darf das mögliche zusätzliche Kaufangebot den Betrag des höchsten erhaltenen Kaufangebots zuzüglich 50.000 Forint nicht unterschreiten

e) wenn das Limit zwischen 1.000.000 – 5.000.000 HUF ist, darf das mögliche zusätzliche Kaufangebot den Betrag des höchsten erhaltenen Kaufangebots zuzüglich 100.000 Forint nicht unterschreiten

f) wenn das Limit zwischen 5.000.000 – 10.000.000 HUF ist, darf das mögliche zusätzliche Kaufangebot den Betrag des höchsten erhaltenen Kaufangebots zuzüglich 500.000 Forint nicht unterschreiten

g) wenn das Limit zwischen 10.000.000 – 20.000.000 HUF ist, darf das mögliche zusätzliche Kaufangebot den Betrag des höchsten erhaltenen Kaufangebots zuzüglich 1.000.000 Forint nicht unterschreiten

h) wenn das Limit zwischen 20.000.000 – 50.000.000 HUF ist, darf das mögliche zusätzliche Kaufangebot den Betrag des höchsten erhaltenen Kaufangebots zuzüglich 2.000.000 Forint nicht unterschreiten

i) wenn das Limit zwischen 50.000.000 –100.000.000 HUF ist, darf das mögliche zusätzliche Kaufangebot den Betrag des höchsten erhaltenen Kaufangebots zuzüglich 5.000.000 Forint nicht unterschreiten

(2) Ein Gebot unter dem Limit oder ein Gebot, das die Gebotsschritte gemäß (1) nicht einhält, wird nicht berücksichtigt und automatisch gelöscht.

VIII. Gebotssicherheit, Bankgarantie

(1) Bei bestimmten in den Auktionskatalog aufgenommenen und zur Versteigerung gestellten Kunstwerken kann der Kunsthändler als Gebotsbedingung (Abgabe eines Kaufangebots) von der angemeldeten Person die Übertragung von 10 % des Kunstwerks verlangen Limit auf folgendes Bankkonto des Kunsthändlers als Gebotssicherheit verlangen:

OTP BANK Nyrt., 1126 Budapest, Böszörményi út 9.

IBAN: HU12117120042010413700000000

SWIFT: OTPVHUHB


(1) Kommt der Vertrag über die Übertragung des Eigentums an dem zur Versteigerung angebotenen Kunstwerk zwischen dem Eigentümer des Kunstwerks und dem Höchstbietenden (Gebotsgewinner) ,

a. Zustande: wird die Gebotssicherheit mit dem zu zahlenden Betrag verrechnet (reduziert den bezahlenden Betrag etnsprechend)

b. Nicht zusande: wird die Gebottsicherzeit zurückgezahlt

(2) Ein Kaufangebot über 5.000.000 HUF kann nur gültig abgegeben werden, wenn der Bieter dem Kunsthändler zuvor eine entsprechende Bankgarantie gestellt hat. Wert der entsprechenden Bankgarantie: 20 % des Kaufangebots über HUF 5 Millionen.

IX. Ein Gebot ist bindend und verpflichtet zur Zahlung

(1) Nach Ablauf der Gebotsfrist (Verlängerungsfrist) endet die Auktion.

(2) Nach dem Auktionsende wird der Kunsthändler

a) als Agent (der den Auftraggeber als Verkäufer vertritt) im Namen des

Auftraggebers,

b) als Kommissionär im eigenen Namen, aber zugunsten des Auftraggebers,

c) und bei einem ihm gehörenden Kunstwerk als Verkäufer im eigenen Namen

den Zuschlag des Höchstgebotes elektronisch per E-Mail an den Höchstbietenden (Käufer) bestätigen.

(3) Mit der Annahme des Kaufangebots kommt ein Kaufvertrag zwischen dem Eigentümer des Kunstwerks als Verkäufer und dem Auktionskäufer zustande. Der Auktionskäufer erwirbt mit vollständiger Zahlung des Kaufpreises das Eigentum an dem Kunstwerk.

(4) An sein Gebot ist derjenige gebunden, der bei der Auktion den höchsten Kaufpreis bietet (der Auktionskäufer). Die Angebotsbindung erlischt, wenn der Kunsthändler nicht innerhalb von 48 Stunden nach Auktionsende die Annahme des höchsten in der Auktion abgegebenen Kaufangebots bestätigt. Der Kunsthändler kann die Annahme des eingegangenen Kaufangebots ohne Angabe von Gründen und Rechtsfolgen verweigern.

X. Die Kunsthändlerprovision und die Zahlungsweise des Kaufpreises

(1) Wird ein Kaufangebot angenommen, erhöht sich der Betrag des höchsten Kaufangebotes um den Betrag der vom Kunsthändler für den Kaufpreis (Höchstgebot) des Kunstwerks erhobenen Provision.

(2) Die vom Kunsthändler berrechnete Provision beträgt:

18 % netto (22,86 % inkl. Mehrwertsteuer) des Verkaufspreises

(3) Der Auktionskäufer hat den Zuschlagspreis + Provision des Kunstwerkes spätestens 7 Tage nach Auktionsende zu zahlen. Der Auktionskäufer kann den Kaufpreis an den Kunsthändler primär per Kreditkarte oder per Überweisung auf folgendes bei der OTP Bank geführtes Bankkonto zahlen:

Konteninhaber : Gallerie Koller GmbH

Bank Name/Address : OTP BANK Nyrt., 1126 Budapest, Böszörményi út 9.

Kontonummern : IBAN: HU12117120042010413700000000

SWIFT: OTPVHUHB


(4) Der Kaufpreis kann in HUF, EUR und USD abgerechnet werden, wobei der Abrechnung der am Tag der Abrechnung des Abrechnungspreises gültige Zentralkurs der Ungarischen Nationalbank (MNB) zugrunde gelegt wird. Bitte erkundigen Sie sich bei der Zahlung nach dieser Abrechnung.

(5) Bei verspäteter Zahlung des Kaufpreises ist der Auktionskäufer zudem verpflichtet, für die Zeit vom Tag der Verspätung bis zum Tag der Zahlung 10 % Verzugszinsen jährlich zu zahlen.

XI. Ort und Bedingung der Übergabe des erworbenen Kunstwerks

(1) A Erfüllungsort des Vertrages über die Eigentumsübertragung an dem Kunstwerk ist der Geschäftssitz des Kunsthändlers, bei Übergabe an eine vom Auktionskäufer gewählte Spedition der 1. Bezirk von Budapest .

(2) Der Kunsthändler übergibt das vom Auktionsgewinner erworbene Kunstwerk in der Regel am Sitz im Bezirk Budapest I.. Táncsics Mihály Straße 5 frühestens am nächsten Werktag nach Auktionsende - während der Öffnungszeiten. Es wird dem Käufer unverzüglich nach Zahlung des vollen Kaufpreises ausgehändigt.

(3) Der Auktionskäufer ist verpflichtet, spätestens 14 Tage nach Auktionsende, nach Zahlung des Kaufpreises, die Abholung und Zustellung des erworbenen Kunstwerkes auf eigene Kosten und Verantwortung zu veranlassen. Bei Unterlassung haftet der Kunsthändler nicht für Schäden am Kunstwerk und ist berechtigt, ab dem 21. Tag nach der Auktion eine monatliche Lagergebühr von 3% des Kaufpreises zu erheben. Liefert der Auktionskäufer das erworbene Kunstwerk trotz Aufforderung nach der Auktion nicht, steht es dem Kunsthändler frei, das Kunstwerk nach 3 Monaten zu veräußern.

(4) Möchte der Auktionskäufer das erworbene Kunstwerk nicht persönlich am Sitz des Kunsthändlers oder mit Hilfe seines Bevollmächtigten abholen, kann er den Kunsthändler mit der Verpackung des erworbenen Kunstwerks auf eigene Kosten beauftragen und dies mit dem vom Auktionskäufer gewählten Spediteur (Post, DHL etc.) an eine vom Käufer genannte Lieferadresse versenden. In diesem Fall versichert der Kunsthändler den Versand, die Kosten gehen jedoch auch zu Lasten des Auktionskäufers. Wenn zwischen dem Kunsthändler und dem dem Auktionskäufer vereinbart, können die Transport- und Versicherungskosten vom Kunsthändler oder dem Verkäufer getragen werden.

(5) Das Gesetz LXIV von 2001 über den Schutz des Kulturerbes besagt als allgemeine Regel, dass die Ausfuhr eines nach den Bestimmungen des Gesetzes (im Folgenden: KÖVTv.) als geschützt erklärten Kunstwerks aus Ungarn verboten ist. Diese Objekte sind im Auktionskatalog als „GESCHÜTZT“ oder „KEIN EXPORT“ aufgeführt. Die nicht geschützten Kulturgüter (Kunstwerke) unterliegen einer Ausfuhrgenehmigung wie im KÖVTv definiert. Bitte geben Sie Ihre Exportabsicht vor der Zahlung an. Wünscht der Auktionskäufer die Ausfuhr des Kunstwerks, kann der Kunsthändler dem Auktionskäufer nach Rücksprache die Kosten einer allfälligen Ausfuhrgenehmigung (Exportkosten) in Rechnung stellen.

XII. Garantie des Verkäufers

(1) Der Verkäufer gewährleistet, dass das zur Versteigerung angebotene Kunstwerk frei von Rechtsstreitigkeiten, Ansprüchen und Belastungen ist und sein ausschließliches Eigentum ist und keine Rechte Dritter zustehen, die den Eigentumserwerb des Versteigerers verhindern oder erschweren.

(2) Für die Originalität der versteigerten Kunstwerke ist der Kunsthändler verantwortlich. Bei einem versteigerten Kunstwerk haftet der Verkäufer für Lieferungen, wenn nach Einschätzung eines vereinigten Experten nachgewiesen wird, dass das als Original versteigerte Kunstwerk kein Original ist.

(3) Sollte sich im unerwarteten Fall herausstellen, dass das mit Hilfe des Kunsthändlers als Original verkaufte Kunstwerk kein Original ist, kann der Auktionskäufer seine Gewährleistungsrechte innerhalb von 2 Jahren ab Abschluss des Kaufvertrages geltend machen. Der Versteigerungskäufer kann seine Gewährleistungsrechte für Lieferungen nicht ausüben, wenn zum Zeitpunkt der Versteigerung die Beschreibung im Versteigerungskatalog allgemein anerkannten Sachverständigengutachten entsprach oder der Katalog auf abweichende Sachverständigengutachten hingewiesen hat.

(4) Außer im Fall des Absatzes (3) kann der Eigentümer (Verkäufer) eines Kunstwerks keine Gewährleistung für Lieferungen übernehmen. Der Kunsthändler als Vermittler haftet nicht für Mängel des Liefergegenstandes.

(5) Der Kunsthändler und der Eigentümer (Verkäufer) des Kunstwerks haften nicht für Ausfälle oder Fehlfunktionen des IT-Systems.

(6) Die zur Versteigerung angebotenen Kunstwerke gelten als gebrauchte Gegenstände, daher verkauft der Eigentümer oder Kunsthändler das Kunstwerk in dem Zustand in dem sies ich zum Zeitpunkt des Verkaufes befinden.

XIII. Widerrufsrecht des Verkäufers bei Nichtzahlung

(1) Kommt der Versteigerer seiner Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises nicht innerhalb der in den Versteigerungsbedingungen genannten Frist nach, ist der Kunsthändler oder der von ihm vertretene Verkäufer berechtigt, ohne Nachweis des Interessenverlustes durch einseitige Erklärung vom Kaufvertrag zurückzutreten.


(2) Die Rücktrittserklärung gilt dem Auktionskäufer als zugegangen (zugestellt), wenn sie ihm zugänglich wird. Nach Zustellung der Rücktrittserklärung steht es dem Eigentümer des versteigerten Kunstwerks frei, über sein Eigentum zu verfügen.

XIV. Anwendung der Regeln für die elektronische Vertragsgestaltung

Der Kunsthändler informiert den Registranten auf der Website

a) über die technischen Schritte zum elektronischen Vertragabsschluss,

b) dass der abzuschließende Vertrag ein schriftlicher Vertrag ist, den der Kunsthändler registriert und an den Auktionskäufer sendet

c) über die Mittel und Schritte zur Feststellung und Berichtigung von Dateneingabefehlern vor Absendung der Vertragserklärung,

d) Der Kunsthändler teilt dem Registranten auf der Website mit, dass die Sprache des Vertragsschlusses auf elektronischem Wege ungarisch ist,

e) wenn das zur Versteigerung angebotene Kunstwerk geschützt ist und es daher grundsätzlich verboten ist, es aus dem Hoheitsgebiet Ungarns auszuführen.

XV. Anwendung dieser Versteigerungsbedingungen

Wir wenden diese Versteigerungsbedingungen ab dem 4. November 2021 an. Obwohl wir sogfältig übersetzt haben, ist rechtlich nur die version in Ungarisch bindend.

Gallerie Koller G.m.b.H

Daniel Martin Köster
Geschäftsführender Gesellschafter